Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
Der am 18. Mai 1950 in München gegründete Verein führt den Namen
SPORTCLUB MÜNCHEN - FREIMANN v. 1950 e. V.
in Kurzform genannt: SC Freimann, abgekürzt SCF;
in der Satzung genannt:
Verein
Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und der für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Landesfachverbände. Die genannten Mitgliedschaften bleiben beibehalten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung vom 01.01.1977, sowie deren Folgeordnungen und zwar vordergründig durch die Pflege und Förderung des Jugendsports.
Die Einrichtungen im Verein - Sportanlagen, Vereinsunterkünfte, Turn- und Sportgeräte - stehen im Dienste dieser Aufgabe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jede Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme erfolgt mit eigenhändig unterschriebenem Aufnahmeschein.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Die Angaben auf den Aufnahmescheinen werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zur Datenverarbeitung verwendet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet. Mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeschein erkennt das zukünftige Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31.12. zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Mitunterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen zweimaligem, selbstverschuldeten Zurückgehens des Bankeinzuges zur jährlichen Vorauszahlung des Mitglieds- und/oder Spartenbeitrages.
Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann der
Vereinsausschuss zu beschließen hat.
Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Anlagen und Teilnahme an
Veranstaltungen aussprechen.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder haben die Pflicht Aufnahmegebühren, Beiträge und sonstige Zahlungen, so wie sie in der Mitgliederversammlung festgelegt werden, zu entrichten.
Sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder werden jeweils zu Beginn des laufenden Jahres im voraus für das laufende Kalenderjahr durch Bankeinzugsverfahren eingezogen.
Rückerstattung von Beiträgen oder sonstigen Gebühren, sowie geleisteten Geld - bzw. Sachspenden sind bei Beendigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden .
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn von ihnen eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Vereinsausschuss
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Zu dieser sind alle stimmberechtigten Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sind in einer Familie mehrere Familienangehörige mit gleicher Adresse gemeldet genügt es, wenn eine Einladung an die Familie geschickt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen
- wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen
- wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der folgende Punkte enthalten sein müssen:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenwartes,
- Bericht vom Prüfungsausschuss,
- Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder,
- Wahlen (in der Regel alle drei Jahre)
- Satzungsänderungen (nur wenn hierzu Anträge vorliegen),
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Fernen wird von der
Mitgliederversammlung alle drei Jahre ein dreiköpfiger Prüfungsausschuss gewählt. Mindestens zwei davon müssen die jährliche Kassenprüfung durchführen und davon der Versammlung Bericht
erstatten.
Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, können nur mit Zustimmung des Vorstandes zugelassen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorstand
2. Vorstand (zugleich Verwaltungs- und Finanzreferent)
3. Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand allein oder durch den 2. und 3. Vorstand gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im
Innenverhältnis sind der 2. und 3. Vorstand nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes berechtigt. Der 1. Vorstand führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Vereinsausschuss.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode müssen die übrigen Vorstandsmitglieder innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied bestellen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss bildet sich aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern oder deren möglichen Vertreter und dem überfachlichen Jugendleiter oder dessen möglich Vertreter.
Der Vereinsausschuss dient zur Koordinierung der Aufgaben zwischen dem Vorstand und den Abteilungen, der Behandlung von Vorschlägen und Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis bzw. der Mitglieder. Er
hilft dem Vorstand bei der Leitung des Vereins. Er genehmigt Ordnungen, Haushaltsplan und die Gründung von neuen Abteilungen.
Der Vereinsausschuss tritt mindest einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch den Vorstand einberufen. Dieser ist auch zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn
ein Drittel der Ausschussmitglieder dies verlangen.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
§ 10 Die Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsausschusses das
Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Zugehörigkeit zu einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft beim Verein voraus. Die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist zulässig.
Die Abteilungen werden von einem Abteilungsleiter und seinem möglichen Vertreter geleitet. Für ihre Tätigkeit sind sie dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Die Abteilungsleitung wird alle zwei
Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist vom Vorstand zu begründen.
Einmal jährlich ist von der Abteilungsleitung eine Abteilungsversammlung einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Richtlinien der
Geschäftsordnung.
Die Abteilungen können in ihren Versammlungen Spartenbeiträge und sonstige Gebühren unter Beachtung der Gemeinnützigkeit - wie sie vom Finanzamt für Körperschaften vorgegeben werden - festlegen. Die
Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" angezeigt werden.
Die Einberufung einer Auflösungsversammlung kann erfolgen
a) wenn es der Vorstand einstimmig beschlossen hat
b) wenn es von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidium beantragt wurde.
Die Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung selbst kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sind bei der Auflösungsversammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Auflösungsversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist
dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
Wird die Auflösung beschlossen, sind 3 Liquidatoren zu bestellen, die nach dem Gesetzt gütige Abwicklung durchzuführen haben. Das verbleibende Aktivvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks dem Bayerischen Landessportverband e. V. zu mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen wieder für gemeinnützige, ausschließlich dem Sport dienenden
Zwecken zu verwenden ist.
Die Satzung wurde beschlossen am 03.05.1996
Die Urschrift der Satzung wird bestätigt
